Günstige Krankenzusatzversicherung – Preisvergleich anfordern – Optimale Zahnversorgung
Hohe Zahnarzterstattung
Als Versicherter einer gesetzlichen Krankenkasse müssen Sie die Erfahrung machen, dass die Gesundheitsreformen der vergangenen Jahre zu steigenden Selbstbeteiligungen bei Behandlungen durch den Zahnarzt und bei der Versorgung mit Zahnersatz, wie Implantaten, Kronen, Brücken und Inlays, geführt haben. Zu welcher konkreten Behandlung sich der Patient auch entschließt, die gesetzlichen Krankenkassen leisten nur noch einen an den jeweils erhobenen Befund angelehnten und festgelegten Zuschuss. Dieser Zuschuss ist gleich, egal ob der Patient nur eine funktionelle oder aber eine wesentlich teurere, hochästhetische Lösung möchte.
Den bei aufwändigen Behandlungen doch sehr teuren Eigenanteil können Sie mit einer Zusatzversicherung für den zahnärztlichen Bereich absichern, je nach gewähltem Tarif ganz oder teilweise. Hochwertige Zahnersatzkomponenten aus teuren Materialien, wie es bei Keramikinlays, Implantaten und Brücken der Fall ist, bekommen Sie so bezahlt. Genau wie etwaige kieferorthopädische Maßnahmen der Kiefer- oder Zahnregulierung, die auch in den Versicherungsschutz mit hineingenommen werden können. Den Zahnzusatztarif bietet nicht jedes Privatversicherungsunternehmen gesondert an; gelegentlich ist ein solcher nur zusammen mit Tarifen ambulanter oder stationärer Behandlung zu haben. Etliche Versicherungsgesellschaften haben aber auch den Zahnzusatztarif als eigenständiges Angebot im Leistungspaket.
Keine Kostenübernahme bei bereits begonnener Maßnahme
Beabsichtigt der Antragsteller, eine Zahnzusatzversicherung abzuschließen, muss er damit rechnen, dass das Versicherungsunternehmen von ihm eine vorherige zahnärztliche Untersuchung erwartet. Wird dabei festgestellt, dass bereits Zähne fehlen, so kann es zu einem Zuschlag auf den Versicherungsbeitrag kommen. Nicht mitversichert werden Zahnersatzmaßnahmen, mit denen bei Vertragsbeginn schon begonnen worden ist. Regelmäßig ist es so, dass eine Wartezeit von acht Monaten eingehalten werden muss, damit der Versicherer Erstattungsleistungen erbringt.